Hintergrund und Zielsetzung des Projektes
Unter Präimplantationsdiagnostik wird die genetische Untersuchung von
Embryonen vor Übertragung in den Uterus der Frau verstanden. Die
Durchführung einer PID setzt eine künstliche Befruchtung
(In-vitro-Fertilisation, IVF) voraus. Das mit einer
Präimplantationsdiagnostik verbundene Ziel besteht meistens darin, solche
Embryonen zu identifizieren und auszuwählen, bei denen bestimmte
Chromosomen-Anomalien oder Genmutationen mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden können. Die Diskussionen um die
Präimplantationsdiagnostik (PID) im Rahmen der parlamentarischen Debatte
um die Stammzellforschung in der vergangenen Legislaturperiode haben
gezeigt, dass – neben der grundsätzlichen ethischen Bewertung des
Verfahrens – für eine mögliche Entscheidung über die Zulassung bzw.
Nichtzulassung in Deutschland die Frage entscheidend ist, ob und wie sich
die Anwendung der PID auf einen eng definierten Nutzerkreis eingrenzen
lässt (z.B. auf Paare mit einem nachgewiesenen hohen Risiko, ein Kind mit
einer schweren genetisch bedingten Erkrankung oder Behinderung zur Welt zu
bringen) oder ob eine Indikationsausweitung realistischerweise auf Dauer
nicht verhindert werden kann.
Zielsetzung des TAB-Projektes war es, auf der Basis von
Länderfallstudien einen Vergleich der rechtlichen Regulierung und
praktischen Anwendung der Präimplantationsdiagnostik zu erarbeiten, um
ein besseres Verständnis des Zusammenhanges zwischen verschiedenen
Regulierungsmodellen und der Entwicklung von Angebot und Nachfrage bei der
Anwendung der PID zu schaffen. In die Untersuchung wurden sowohl Länder
mit vergleichsweise restriktiver Regelung der PID einbezogen als auch
solche, in denen die PID rechtlich nicht geregelt ist bzw. der bestehende
rechtliche Rahmen die Durchführung von PID zulässt, ohne dabei im
Einzelnen Indikationen oder Voraussetzungen für die Untersuchung an
Embryonen festzuschreiben.
Rechtliche Regulierung und medizinische Praxis
Die sieben im Rahmen des TAB-Projektes durchgeführten Länderstudien
zeigen nicht nur – wie zu erwarten – einen uneinheitlichen Stand der
Nutzung der Präimplantationsdiagnostik sowie Unterschiede im Grad der
staatlichen Kontrolle, sondern auch sehr unterschiedliche Formen oder
Konzepte der rechtlichen Regulierung der Biomedizin im Allgemeinen und der
Reproduktionsmedizin und der PID im Besonderen.
Belgien
Seit 1994 wird die PID an belgischen IVF-Zentren durchgeführt, ohne
dass zunächst eine gesetzliche Regelung bestand. Ein im Jahr 2003
verabschiedetes Gesetz, das die Forschung an Embryonen regelt, schränkt
die bisherige vergleichsweise permissive Praxis kaum ein. Die PID ist für
ein weites Spektrum medizinischer Indikationen zulässig.
Dänemark
Laut Gesetz sind genetische Untersuchungen an befruchteten Eizellen in
vitro im Falle des Risikos schwerer genetisch bedingter Erkrankungen und
zur Diagnose chromosomaler Defekte zulässig. Die PID unterliegt bisher
noch einer besonderen Kontrolle durch das Gesundheitsministerium, da
PID-Untersuchungen als Forschungsvorhaben behandelt werden. Seit Zulassung
der ersten PID im Jahre 1999 ist das Verfahren erst in wenigen Fällen
durchgeführt worden.
Frankreich
In Frankreich sind es verschiedene Gesetze zu bioethischen Fragen, nach
denen die Anwendung der PID seit 1997 konkret rechtlich reguliert wird.
Diese erlauben die PID nur in besonderen Fällen zur Vermeidung schwerer
genetischer Krankheiten. Die erste Lizenz zur Durchführung der PID wurde
im Jahr 1999 erteilt. In der im Dezember 2003 beschlossenen Novellierung
der französischen Gesetzgebung zur Bioethik ist die Einrichtung einer
Kontrollbehörde für die Reproduktionsmedizin nach englischem Vorbild
vorgesehen.
Großbritannien
Die PID, die bereits seit 1990 in Großbritannien durchgeführt wird,
ist erlaubt, solange sie zur Erkennung schwerer Krankheiten oder spontan
auftretender Chromosomen-Defekte eingesetzt wird. Der gesamte Bereich der
Arbeiten mit embryonalem Gewebe – und damit auch die PID – unterliegt
der Kontrolle einer speziell dafür eingesetzten Behörde. Sie lizenziert
sämtliche Forschungsvorhaben sowie die praktische Anwendung in der
Reproduktionsmedizin.
Italien
Bisher bestand in Italien keine gesetzliche Regelung der PID. Ihre
Durchführung war aber aufgrund eines ministeriellen Erlasses zur
künstlichen Befruchtung von 1985 an Einrichtungen des öffentlichen
Gesundheitswesens nicht zulässig. Dieser Erlass war für private
Einrichtungen nicht einschlägig. Es hat sich seit Durchführung der
ersten PID zu Beginn der 1990er Jahre ein weitgehend ungeregelter Markt
für PID mit einer beachtlichen Zahl von privaten Anbietern (insbesondere
für das Aneuploidie-Screening) entwickelt. Gegen den erheblichen Protest
italienischer Reproduktionsmediziner wurde im Dezember 2003 vom Senat des
italienischen Parlamentes ein seit zwei Jahren in der Beratung
befindliches Gesetz verabschiedet, demzufolge die Praxis der IVF erheblich
eingeschränkt wird und die PID generell verboten ist.
Norwegen
Das im Jahre 1994 verabschiedete norwegische Gesetz zur Biomedizin
lässt die PID ausdrücklich zu, verbietet aber die Forschung an
menschlichen Embryonen. Da die PID vom Gesundheitsministerium als
Forschungsvorhaben betrachtet wurde, bestand ein faktisches Verbot der
PID. Eine vom Gesundheitsministerium vorgelegte Gesetzesnovelle sah eine
Bestätigung dieses Verbotes vor. Nach der im November 2003 vom
norwegischen Parlament verabschiedeten neuen Fassung des
Biomedizingesetzes ist die PID nur in besonderen Fällen
geschlechtsgebundener erblicher Erkrankungen zulässig.
USA
Die PID wird in den USA seit 1990 und mittlerweile an einer Vielzahl
von IVF-Kliniken durchgeführt. Regelungen zur PID bestehen auf
bundesstaatlicher Ebene nicht. Die konkrete Ausgestaltung der Praxis
unterliegt fast ausschließlich der freiwilligen Selbstkontrolle der
Mediziner. Eine verbindliche Einschränkung des Indikationsspektrums für
die PID ist aber nicht erkennbar und auch die Nutzung der PID zu nicht
medizinischen Zwecken wie der Wahl des Geschlechts des auszutragenden
Embryos wird weitgehend als legitim anerkannt.
Die Länderstudien machen deutlich, dass die praktische Anwendung der
PID international weiter fortgeschritten ist, als in der Diskussion oft
angenommen wird. Auch aus den im Rahmen der TAB-Studie erhobenen Daten
ergibt sich aber bei weitem kein vollständiger Überblick über die Zahl
der tätigen Zentren und die Geburtenzahlen in den jeweiligen Ländern.
Fasst man diese unvollständigen Daten zusammen, so ergibt sich die Zahl
von mindestens 1.600 Kindern, die bis Anfang 2003 in den sechs erfassten
Ländern, in denen die PID zulässig ist, nach Durchführung einer PID zur
Welt gekommen sind. Die tatsächliche Zahl der Kinder dürfte weitaus
höher liegen, da zumindest in den USA und Italien eine erhebliche Zahl
von Zentren, die PID durchführen, nicht erfasst ist.
Es zeigt sich, dass bei Einführung der PID ohne starke rechtliche oder
sonstige regulatorische Barrieren nach einer kurzen Etablierungsphase mit
einer recht schnellen Ausweitung der Praxis zu rechnen ist. Für die
Ausweitung der Nutzung der PID in Belgien, aber auch in den USA und
Italien, ist vor allem der Einsatz des Verfahrens für das so genannte
Aneuploidie-Screening verantwortlich, d.h. die PID wird vorwiegend zur
Verbesserung der Erfolgsaussichten der IVF durch Selektion von Embryonen
mit chromosomalen Anomalien eingesetzt. Die PID zur Diagnose monogener
Erkrankungen und von Chromosomen-Defekten bei Paaren mit einem bekannten
genetischen Risiko macht hier mittlerweile den geringeren Teil der Fälle
aus.
Rechtliche Regulierung und Begrenzung des Indikationsspektrums
Im Zuge der Etablierung der PID ist es in allen untersuchten Ländern,
wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß und mit unterschiedlichen
Konsequenzen, zu Diskussionen um die Frage der legitimen Zwecke bzw. der
Erweiterung des Einsatzes der PID gekommen. Dies betrifft das
Aneuploidie-Screening, das so genannte HLA-Matching (die Selektion eines
als Gewebespender geeigneten Embryos zur Therapie eines erkrankten
Geschwisters), die Diagnose von genetischen Merkmalen, die Hinweise auf
eine überdurchschnittliche Krankheitsanfälligkeit geben (z.B.
Brustkrebs), sowie die Anwendung der PID zur Geschlechtswahl auch in nicht
medizinisch indizierten Fällen ("social sexing"). Allgemein
kann festgehalten werden, dass, wenn die PID einmal zugelassen ist,
unabhängig von der bestehenden rechtlichen Regulierung mit jeder neuen
(medizinischen) Option zum Einsatz der PID die Frage der Sinnhaftigkeit
und Legitimität einer (rechtlich vorgeschriebenen oder nur de facto
bestehenden) Einschränkung der Nutzung der PID erneut gestellt werden
kann und möglicherweise auch erneut entschieden werden muss.
Bei einem völligen Verzicht auf regulierende Eingriffe und einer
weitgehend freien Entwicklung von Angebot und Nachfrage kann davon
ausgegangen werden, dass die Nutzung der PID nicht auf Einzelfälle mit
besonderen Risiken oder gar auf medizinische Indikationen begrenzt bleiben
wird. Ähnlich wie dies für die Entwicklung der Pränataldiagnostik von
einem in Ausnahmefällen indizierten Angebot zur Routineuntersuchung bei
der Schwangerschaftsvorsorge bekannt ist, ist hier damit zu rechnen, dass
sich die PID sukzessive als "Routinecheck" im Rahmen der
IVF-Behandlung etabliert.
Vor allem durch das Aneuploidie-Screening zum Zweck der Verbesserung
der Erfolgsraten der IVF, das (neben Norwegen) nur in einem der
untersuchten Länder, nämlich in Frankreich, verboten ist, wird die
Anwendung der PID über den Kreis von Paaren mit bekanntem genetischem
Risiko erweitert und zumindest potenziell als IVF-Routineangebot
attraktiv. In dieser Hinsicht ist auch eine sukzessive Ausweitung
("Rutschbahneffekt") nicht auszuschließen: von der Analyse
chromosomaler Abweichungen im Falle eines bekannten Risikos (z.B. mehrere
vorhergegangene Fehlgeburten), d.h. also in Fällen, die in der Regel noch
als zur Indikation "bekanntes Risiko für schwere Erbkrankheit"
gehörig betrachtet werden, über Aneuploidie-Tests für Frauen mit einem
(altersbedingt) statistisch erhöhten Risiko bis hin zu einem
Routineangebot bei jeder IVF.
Großbritannien und Frankreich sind die Länder, in denen eine
vergleichsweise umfangreiche Regulierung der PID besteht. Der Vergleich
beider macht deutlich, dass eine so weit eben möglich effektive
Eingrenzung der Nutzung der PID am ehesten von einer Kombination von
umfangreichen Kontrollen der Praxis auf der Grundlage möglichst genauer
gesetzlicher Bestimmungen zu erwarten ist. Eine eher unscharfe oder offene
gesetzliche Definition des zulässigen Einsatzspektrums der PID wie in
Großbritannien (auch wenn diese vom Gesetzgeber in diesem Fall so gewollt
war) führt in der Tendenz zu Fall-zu-Fall-Entscheidungen durch die
zuständige Behörde, die jeweils dann, wenn sich neue Nutzungsoptionen
für die PID eröffnen, unter Entscheidungsdruck steht.
Die für das französische Regulierungsmodell kennzeichnende Zulassung
und Kontrolle durch eine Kommission oder Behörde im Rahmen eines
gesetzlich sehr eng definierten Spektrums zulässiger Indikationen,
scheint am ehesten geeignet, die vom Gesetzgeber beabsichtigte Begrenzung
der PID auf – wie im französischen Gesetz formuliert – Fälle
"besonders schwerer, nicht heilbarer erblicher Erkrankungen" zu
gewährleisten. Die vom Gesetz geforderte Identifizierung des fraglichen
genetischen Merkmals bei einem der Elternteile schränkt den
Entscheidungsspielraum der zulassenden Stelle von vornherein auf Fälle
ein, in denen das Risiko einer erblichen Erkrankung besteht. Auch hier
bleibt dann noch über die "Schwere" des Falles zu entscheiden.
Ausgeschlossen ist aber die sukzessive Ausweitung des Einsatzes der PID
auf die Diagnose von spontan auftretenden Chromosomen-Anomalien und damit
auch auf das Screening zum Zweck der Erhöhung der Schwangerschafts- und
Geburtenrate bei der künstlichen Befruchtung.